Verbringung

Verbringung
I. Außenwirtschaftsrecht: Die V. von Waren und Elektrizität aus dem  Wirtschaftsgebiet nach fremden Wirtschaftsgebieten wird von § 4 II Nr. 3 AWG als  Ausfuhr bezeichnet. Die V. in umgekehrte Richtung als  Einfuhr.
II. Umsatzsteuerrecht:1. Begriff: Sonderfall im Rahmen der  Erwerbsteuer; bezeichnet das Überführen eines Gegenstandes, der zu einem Unternehmensvermögen gehört, aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates der EU in einen anderen, wenn der Gegenstand dort auf Dauer oder jedenfalls nicht nur kurzfristig bleiben soll (genauere Erläuterungen auf aktuellem Rechtsstand jeweils in den Umsatzsteuerrichtlinien). V. kann also durch sämtliche Unternehmer bewirkt werden, auch wenn sie nur sog.  Halbunternehmer sind, nicht aber durch nicht-unternehmerische juristische Personen.
- 2. Regelung: Die V. wird behandelt, als ob der Unternehmer den Gegenstand von dem einen Staat aus an sich selbst in dem anderen Staat entgeltlich geliefert hätte (Fiktion); mit dieser Maßgabe Anwendung der normalen Regelungen über die Erwerbsteuer. Als Ersatz für das Entgelt dient die Mindest-Besteuerungsgrundlage.

Lexikon der Economics. 2013.

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